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ZVers 1, Jänner 2023, Seite 35

Versicherungsnehmer treffen Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen des Versicherungsfalles

§ 182a und § 226 Abs 1 ZPO

Für das Vorliegen des Versicherungsfalles treffen nach der allgemeinen Risikoumschreibung den Versicherungsnehmer die Beweislast und damit die Behauptungslast.

Aus der Begründung des OGH:

1. Die Schlüssigkeit des Klagsvorbringens kann jeweils nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden. Die Schlüssigkeitsfrage bildet daher – vom Fall einer Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0037780; RS0116144). Eine solche Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor.

2. Für das Vorliegen des Versicherungsfalles treffen nach der allgemeinen Risikoumschreibung den Versicherungsnehmer (hier: die Klägerin) die Beweislast (RIS-Justiz RS0043438) und damit die Behauptungslast. Die Klägerin begehrt für bei einem Einbruchsdiebstahl gestohlene bzw beschädigte Sachen Ersatz.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sie in erster Instanz nicht vorgebracht habe, welche vom gegenständlichen Versicherungsvertrag umfassten Sachen gestohlen, beschädigt oder zerstört worden sein sollen, sie sich dazu und zum angeblichen Wert dieser Sachen zunächst mit dem Verweis auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachte...

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