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ZVers 1, Jänner 2023, Seite 32

Abgasmanipulation und Rechtsschutzversicherung IV

Art 9 ARB 2009

Zur Frage, ob – und gegebenenfalls in welcher Höhe – sich im Zusammenhang mit dem „Abgasskandal“ ein Geschädigter den Erlös aus der Weiterveräußerung des Fahrzeugs als Vorteil S. 33 anrechnen lassen muss, hat der OGH noch nicht Stellung genommen. Vor diesem Hintergrund erlaubt sich ohne vorgreifende Würdigung der im zu deckenden Prozess zu klärenden Rechtsfrage nicht die Beurteilung, dass ein Unterliegen des Klägers wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen. Die Voraussetzungen für eine teilweise Deckungsablehnung mangels Aussicht auf hinreichenden Erfolg nach Art 9.2.2 ARB 2009 sind deswegen nicht gegeben.

Zwischen dem Kläger und dem beklagten Versicherer besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2009) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 9 – Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen? ...

...

2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er nach Prüfung des Sachverhalts unter Berücksichtigung...

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