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Deckungsumfang einer Betriebsunterbrechungsversicherung
RSS-E 80/20
1. Hinsichtlich der Betriebsunterbrechung ist laut Polizze davon auszugehen, dass nur Betriebsunterbrechungen „infolge eines im Umfang der Sachsparte gedeckten Schadensereignisses“ versichert sind. Als Sachsparten in diesem Sinn gelten jedoch nur die in der Polizze angeführten Sparten Feuer, Sturm, Einbruchsdiebstahl und Leitungswasser, wobei im Rahmen der Sturmschadensversicherung nur Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch versichert sind. Soweit in den besonderen Bedingungen zusätzlich eine Naturkatastrophendeckung vereinbart wird, vermag dies nicht eine zusätzliche Deckung aus der Betriebsunterbrechungsversicherung zu begründen.
2. Ebenso bezieht sich die Erweiterung auf Kraftfahrzeuge im Gebäude durch die Klausel KS1 nur auf Sturmschäden im Sinne der Grunddeckung.
Der Versicherungsnehmer hat für seinen Betrieb eines Kfz-Handels bzw einer Kfz-Werkstätte eine Betriebsversicherung bei der antragsgegnerischen Versicherung abgeschlossen. In dieser Versicherung ist unter anderem eine Sturmschadensversicherung eingeschlossen. In dieser sind nach den Bedingungen 12T Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdru...