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Grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers
RSS-E 75/20
Wird durch die Versicherungsbedingungen entgegen § 6 Abs 1 VersVG für eine vorbeugende Obliegenheit grobe Fahrlässigkeit als Voraussetzung für Deckungsfreiheit statuiert, ist der Versicherer auch für das Vorliegen der groben Fahrlässigkeit beweispflichtig.
In einem versicherten Gebäude treten Feuchtigkeitsschäden im Bereich des Badezimmers bzw der darunter im Erdgeschoß liegenden Küche auf. Der Versicherer lehnt die Deckung mit der Begründung ab, dass das Wasser über undichte Silikonfugen an der Duschtasse in das Bauwerk eingedrungen sei. Die Silikonfugen seien nicht ordnungsgemäß instand gehalten worden. Daher sei eine vereinbarte Sicherheitsvorschrift nach Art 3 ABS 2014 verletzt.
Der Versicherungsnehmer brachte vor, dass der Schaden laut Leckortung von einem undichten Anschlussschlauch bzw Eckventil im Bereich der Brause ausgegangen sei.
Die Frage, welche Ursache zum vorliegenden Schaden geführt hat, ist als Beweisfrage nicht von der Schlichtungskommission zu klären.
Vereinbart sind unter anderem die AWB 2002, deren Art 5 auszugsweise lautet:
„Artikel 5 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadensfall
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die versicherten Sachen, insbe...