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ASoK 7, Juli 2010, Seite 268

Entlassung eines steiermärkischen Landesbediensteten

1. Während der Dienstgeber nach § 130 Abs. 1 Stmk. L-DBR (§ 32 Abs. 1 VBG) eine Kündigung nur schriftlich und mit Angabe des Grundes vornehmen kann, sieht § 133 Abs. 1 Stmk. L-DBR (§ 34 Abs. 1 VBG) kein Schriftformgebot vor. Anders als im Fall der Kündigung nach einem Jahr ist für den Ausspruch einer Entlassung weder die Einhaltung der Schriftform noch die Angabe eines Grundes erforderlich.

2. Bei der Prüfung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit nach § 133 Abs. 2 Z 2 Tatbestand 2 Stmk. L-DBR ist an das Verhalten des Dienstnehmers ein objektiver Maßstab anzulegen, der nach den Begleitumständen des Einzelfalls und nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise angewendet zu werden pflegt. Entscheidend ist, ob das Fehlverhalten des Dienstnehmers als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Dienstgebers derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

3. Hat der Entlassene nicht nur von einem Verdacht gegenüber dem betroffenen Mitarbeiter gesprochen, sondern davon, dass dieser in der Vergangenheit gewalttätig gewesen sei, er dazu Beweise liefern könne, aus datenschutzrechtlichen Gründen ab...

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