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ZVers 3, Mai 2021, Seite 146

Feuerversicherung: Gefahrerhöhung beim Aufstellen eines Ofens

§§ 23 ff VerVG

1. Der Versicherer ist nach § 25 Abs 1 VersVG im Falle einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs 1 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt. Nach § 25 Abs 2 Satz 1 VersVG bleibt die Verpflichtung des Versicherers im Falle einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs 1 VersVG bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Ein Verschulden im Sinne des § 25 VersVG liegt (nur dann) vor, wenn der Versicherungsnehmer unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen musste, dass die von ihm veranlasste Änderung der gefahrenerheblichen Umstände den Schadenseintritt generell wahrscheinlicher macht.

2. Liegt der einzige objektive Fehler des Versicherungsnehmers beim Aufstellen des Ofens darin, dass er einen zu geringen Abstand zwischen dem Ofen und der angrenzenden Raumwand einhielt, so bleibt dennoch maßgeblich, dass der Versicherungsnehmer die Situierung des Anschlusses des Ofens an den Rauchfang an Ort und Stelle mit dem Rauchfangkehrer besprach und nach dessen Vorgaben vornahm, wobei er von diesem keinerlei Hinweis im Sinne eines zur Wand einzuhaltenden Mindestabstands erhielt. Nach der Aufstellanle...

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