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Leitungswasserversicherung: Keine Deckung für Wasserrohre, die bedingt durch Korrosion, Verschleiß und Abnützung am Ende ihrer Lebensdauer angelangt sind, ohne „Rohrbruch“
Art 1, Art 2 und Art 8 AWB; BB-W16
1. Die Versicherung gegen Leitungswasser bietet Schutz gegen Schäden, die durch den Austritt von Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen entstehen. Unter Leitungswasser ist aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austretendes Wasser zu verstehen, wobei der Versicherungsschutz auch Flüssigkeitsaustritt am Ende einer wasserführenden Rohrleitung umfasst. Dies kann ein verständiger Versicherungsnehmer nur dahin verstehen, dass Versicherungsschutz ausschließlich dann besteht, wenn das Wasser bestimmungswidrig austritt.
2. Beim Ausschluss nach Art 2.8 AWB handelt es sich um einen deklaratorischen, also klarstellenden Ausschluss, der normiert, dass keine Schäden am Rohrsystem erfasst sind, die etwa durch Rost an diesem selbst entstehen, wäre doch sonst die Versicherung verpflichtet, Ersatz etwa für rostige Leitungen (auch ohne deren Bruch) zu leisten.
3. Der Wortlaut des sekundären Risikoeinschlusses nach Klausel BB-W16, wonach solche Rohrbruchschäden ohne Rücksicht auf ihre Entstehungsursache (auch gegen Schäden durch Korrosion, auch Verschleiß und Abnützun...