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Regress des Gebäudesachversicherers gegen den Mieter des Versicherungsnehmers: Grobe Fahrlässigkeit bei Schweißarbeiten an Kraftfahrzeugen; konkludenter Regressverzicht des Versicherers gegen den Mieter des Versicherungsnehmers?
Der Beklagte hat eine systembedingt brandgefährliche Tätigkeit verrichtet, nämlich Schweißarbeiten an einer Fahrzeugkarosserie, wobei die Brandgefahr aufgrund der hohen Leitfähigkeit die gesamte Karosserie betraf. Es war daher besondere Vorsicht geboten.
Aus der Begründung des OGH:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
1. Die Revision will eine Abkehr von der Rechtsprechung des OGH unter Hinweis auf deutsche Judikatur erreichen, dass nämlich bei leichter Fahrlässigkeit ein konkludenter Regressverzicht gegenüber dem Mieter des Versicherungsnehmers anzunehmen ist, wenn dieser die Versicherungsprämie zahlt. Dieser Argumentation ist schon dadurch der Boden entzogen, dass dem Beklagten keinesfalls bloß leichte Fahrlässigkeit zur Last liegt.
2. Grobe Fahrlässigkeit ist im Bereich des Versicherungsvertragsrechts dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (RIS-Justiz RS0080371). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, die Gefahr des Ein...