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Rechtschutzversicherung: Abgrenzung zwischen beruflichem und privatem Lebensbereich
Art 21.1.1 ARB 2003
1. Bei der Abgrenzung zwischen dem (in casu gedeckten) privaten und dem (hier nicht versicherten) beruflichen Lebensbereich bei der Rechtsschutzversicherung ist beim Privatbereich auf Ereignisse des täglichen Lebens abzustellen, die (typischerweise) nicht bei einer (geschäftlichen) Tätigkeit im Betrieb, Gewerbe oder Beruf eintreten.
2. Strebt der Rechtsschutzversicherungsnehmer die Klage gegen einen Sachverständigen an, der in dem gegen ihn geführten Strafverfahren tätig war (wobei dem Versicherungsnehmer die Beteiligung an einer Abgabenhinterziehung im Zusammenhang mit einer Kommanditgesellschaft beruhend auf jenem faktischen Einfluss, den er nach seinem Ausscheiden als Gesellschafter im Wege einer Treuhandvereinbarung und eines dadurch vermittelten Weisungsrechts behalten habe, vorgeworfen worden war), ändert dies nichts daran, dass allein die frühere Funktion des Klägers als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft sowie die mit deren Verkauf verbundenen Einflussmöglichkeiten letztlich Ausgangspunkt für die ihm vorgeworfenen Handlungen waren und dass das den Vorwurf begründende Unterlassen von Abgabenerklärungen typischerweise nichts...