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ZVers 3, Mai 2019, Seite 170

Straf-Rechtsschutz: Deckung von Sachverständigenkosten

ZVers Redaktion

RSS-E 6/19

Der Begriff des Sachverständigen im Sinne des § 6 Abs 4 USRB-U Plus 2011 ist anhand der Normen, auf die für den Fall Bezug zu nehmen ist, auszulegen. Bei der Bestellung eines Sachverständigen für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sind dies § 125 ff StPO. Gemäß § 125 Z 1 StPO ist Sachverständiger eine Person, die aufgrund besonderen Fachwissens in der Lage ist, beweiserhebliche Tatsachen festzustellen (Befundaufnahme) oder aus diesen rechtsrelevante Schlüsse zu ziehen und sie zu begründen (Gutachtenserstattung). Dies bedeutet die Vermittlung von Sachwissen, das es dem Gericht ermöglicht, einen Sachverhalt strafrechtlich zu beurteilen (zB ob eine Verletzung in medizinischer Hinsicht leicht oder schwer ist), nicht aber die Vermittlung von Rechtsvorschriften, welche das erkennende Gericht oder andere Strafverfolgungsbehörden anzuwenden haben. Die Einholung von Rechtsgutachten ist durch den Wortlaut des § 125 StPO daher begrifflich ausgeschlossen.

In den Versicherungsbedingungen einer Straf-Rechtsschutz-Versicherung für Unternehmen ist auch die Deckung der angemessenen Kosten eines Sachverständigengutachtens zur notwendigen Unterstützung der Verteidigung vereinbart. Was als notwendig gilt, kann der Rechtsan...

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