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Hitz

IT-Kollektivvertrag

Kommentar

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4136-2

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Hitz - IT-Kollektivvertrag

§ 3 Geltungsdauer

Wolfram Hitz

Übersicht der Kommentierung


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I.
Geltungsdauer unbefristet
1, 2
II.
Kündigung des KV
3, 4

I. Geltungsdauer unbefristet

1

Der IT-KV ist mit in Kraft getreten und wurde in der Vergangenheit immer jährlich neu und auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Dies ist auch klar aus Abs 1 erkennbar.

2

Dies bedeutet, dass auch in jenen Jahren, in denen es zu keinem „KV-Abschluss“ kommt, die Geltung des IT-KV unverändert weiterläuft. IdR werden jährlich Verhandlungen über die Erhöhung der Mindestgrundgehälter (bzw seit einigen Jahren der Ist-Gehälter) geführt. Natürlich kommt es auch immer wieder zu rahmenrechtlichen Änderungen.

Wird jedoch mangels Einigung keine KV-Erhöhung abgeschlossen, hat dies nur auf die Gehaltsgestaltung eine unmittelbare Auswirkung. Der IT-KV als Vertragswerk bleibt bestehen. Die Gehaltstabellen des vorangegangenen Jahres sind ebenso unverändert weiterhin auf die laufenden, aber auch auf allfällige neu begründete Arbeitsverhältnisse anzuwenden.

II. Kündigung des KV

3

Die Kündigung des IT-KV ist gem Abs 2 unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten möglich (im Hinblick auf die Kündigungsfrist gleichlautend mit § 17 ArbVG). Seit Bestehen des IT...

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