IT-Kollektivvertrag
2. Aufl. 2021
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§ 20 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundsätzliches
1
Gem § 158 Abs 1 Z 2 ArbVG hat das Bundeseinigungsamt auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde ein Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben.
2
Gem § 154 Abs 1 ArbVG hat das Bundeseinigungsamt bei Streitigkeiten „über den Abschluss oder die Änderung eines Kollektivvertrages über Antrag einer der am Streit beteiligten Parteien Einigungsverhandlungen einzuleiten“. Auch kann das Bundeseinigungsamt gem § 153 ArbVG „bei den Verhandlungen über den Abschluss oder die Änderung von Kollektivverträgen mit[…]wirken, wenn ein Antrag von einer der beteiligten Vertragsparteien gestellt wird“.
3
Die Aussage und die rechtliche Verbindlichkeit des § 20 IT-KV sind nicht ganz eindeutig. Jedenfalls ist sie aber „nach innen“, also an die KV-Parteien gerichtet und beinhaltet eine (wohl nicht zwingende, aber „freiwillig verpflichtende“) Notwendigkeit, bei Streitigkeiten über den KV zuerst einen paritätisch besetzten Ausschuss zu befassen und erst danach das Bundeseinigungsamt.
II. Praktische Bedeutung
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Die Bestimmung legt ua fest, dass die Mitglieder des Ausschusses „tunlichst aus dem Kreise...