IT-Kollektivvertrag
2. Aufl. 2021
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§ 19 Abfertigung
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundsätzliches
1
Die Abfertigung Neu gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die seit dem Stichtag neu begründet wurden. Unabhängig davon besteht gem § 47 BMSVG die Möglichkeit, vom System Abfertigung Alt auf die neue Abfertigung umzusteigen.
Dazu sind zwei Varianten möglich, in der Literatur „Einfriervariante“ bzw „Übertragungsvariante“ genannt (K. Mayer, ZellKomm3 § 47 BMSVG Rz 1). Die Details zu den unterschiedlichen Umstiegsvarianten sind der einschlägigen Literatur zu entnehmen.
II. Möglichkeit des Rücktritts von der Übertrittsvereinbarung
2
In diesem Zusammenhang ist nur auf die kollektivvertragliche Besonderheit hinzuweisen, dass eine Möglichkeit des Rücktritts von der Übertrittsvereinbarung besteht, und zwar nicht auf Grund des Gesetzes, sondern ausschließlich aufgrund der kollektivvertraglichen Besserstellung.
Die Frist für den Rücktritt von der Übertrittsvereinbarung aus dem alten Abfertigungsrecht in das BMSVG beträgt einen Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung. Dieses Rücktrittsrecht besteht sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber ohne Angab...