IT-Kollektivvertrag
2. Aufl. 2021
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§ 2 Geltungsbereich
Übersicht der Kommentierung
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I. | Gesetzliche Grundlagen | |||
II. | Räumlicher Geltungsbereich | |||
III. | Fachlicher Geltungsbereich | |||
IV. | Persönlicher Geltungsbereich | |||
A. | Ausgeschlossene Personengruppen | |||
1. | Vorstandsmitglieder und GmbH-Geschäftsführer | |||
2. | Arbeiter | |||
3. | Freie Dienstnehmer | |||
4. | Ferialpraktikanten, Volontäre, Ferialaushilfen |
I. Gesetzliche Grundlagen
1
Die Anwendung des richtigen Kollektivvertrages richtet sich nach den entsprechenden Regelungen des ArbVG. Der Kollektivvertrag selbst gibt in seinem persönlichen Geltungsbereich vor, welche Gruppen im Rahmen der diversen Geltungsbereiche erfasst bzw ausgeschlossen werden sollen.
II. Räumlicher Geltungsbereich
2
Der IT-Kollektivvertrag gilt räumlich für das gesamte Gebiet der Republik Österreich, da er vom Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband UBIT) abgeschlossen wurde.
Beschäftigt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ausschließlich im Ausland, dann ist im Detail zu prüfen, ob auch in diesem Fall der KV anzuwenden ist. Da ein KV Teil der nach der Rom-I-VO heranzuziehenden Rechtsordnung ist (Reissner in ZellKomm3 § 8 ArbVG Rz 2 mit Verweis auf OGH 9 ObA 189/98d), kan...