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Secondhand-Lebensversicherung: Zeitliche Dimension des Rücktrittsrechts bei Haustürgeschäft und mangelnder Rücktrittsbelehrung, Rechtsmissbrauch bei Ausübung des Rücktrittsrechts nach vollständiger Erfüllung des Kaufvertrages und bereits (erfolglos) im Rechtsweg verfolgten Ansprüchen auf Vertragserfüllung
1. Die Interessenlage bei einem Kaufvertrag über Finanzprodukte und einem Lebensversicherungsvertrag ist nicht vergleichbar, dienen die Verträge doch ganz anderen Zielen und Bedürfnissen, sodass beim Käufer (Anleger) gegenüber dem Verkäufer nicht das gleiche Schutzbedürfnis besteht wie beim Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer. Eine analoge Anwendung der zum Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers bestehenden Grundsätze auf den vorliegenden Kaufvertrag kommt daher nicht in Betracht.
2. Für den hier infrage stehenden Vertrag vom September 2001 steht das EU-Recht einer vom nationalen Recht vorgesehenen zeitlichen Begrenzung des Rücktrittsrechts auf einen Monat nach vollständiger Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner nicht entgegen, auch wenn der Verbraucherin keine schriftliche Belehrung über ihr Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG erteilt wurde.
3. Es ist rechtsmissbräuchlich, rund 17 Jahre nach Erfüllung des Kaufvertrages, Jahre nach Abwicklung der zugrunde liegenden Versicherungsverträge und Feststellung, dass sich die Investitionen nicht wie gewünscht entwickelt haben, nun unter Berufung auf die Unterlassung einer entsprechenden BeS. 166 lehrung vo...