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ZVers 4, Juli 2021, Seite 197

Haushaltsversicherung: Sachschäden durch Einsatzkräfte

ZVers Redaktion

RSS-E 1/21

Das Aufbrechen von verschlossenen Türen durch die Feuerwehr ist – insbesondere aus der Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers – bei der hier vorliegenden Gefahrenlage als unvermeidliche Folge des Feuerwehreinsatzes anzusehen, muss doch die Feuerwehr möglichst rasch zur Brandursache vordringen und auch dringend in allen Räumen der betroffenen Wohnung Nachschau halten, um weitere Gefahren auszuschließen und zu überprüfen, ob sich noch Personen in der Wohnung befinden.

In der Wohnung der Versicherungsnehmerin, die an eine Wohngemeinschaft vermietet wurde, kommt es zu einer Rauchentwicklung. Die Feuerwehr bricht die Wohnungstür auf, entdeckt in der Küche einen eingeschalteten E-Herd samt einem rauchenden Topf mit brennendem bzw angebranntem Kochgut. Sie bricht in der Wohnung vier Zimmertüren auf, um nach sich eventuell in der Wohnung befindlichen Personen zu suchen.

Vereinbart sind die ABH 2016 sowie die Besonderen Bedingungen 01P – Haushalt-Baustein Plus, welche auszugsweise lauten:

„Sachschäden durch Einsatzkräfte: Sachschäden an den versicherten Sachen (inklusive Wohnungstür) infolge eines Einsatzes (Polizei, Feuerwehr, Rettung, Hilfsorganisationen etc...

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