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Schlüssiger Verzicht auf Einreden durch Neuabschluss eines Versicherungsvertrages zum Neuwert in Kenntnis eines vorangegangenen Schadensfalles?
Ob die Neupolizzierung zum Neuwert trotz Kenntnis eines vorangegangenen Schadensfalles und des (beschädigten) Zustands eines versicherten Objekts einen Verzicht des Versicherers auf sämtliche seine Leistungsfreiheit begründenden Einreden begründet, ist eine typische Einzelfallbeurteilung.
Aus der Begründung des OGH:
1. ...
2. Ob ein Neuabschluss eines Versicherungsvertrages zum Neuwert trotz Kenntnis eines vorangegangenen Schadensfalles und des (beschädigten) Zustands eines der versicherten Objekte einen schlüssigen Verzicht des Versicherers auf einen (begründeten) Einwand der Leistungsfreiheit und die Geltendmachung von Risikoausschlüssen für den vorangegangenen Schadensfall sowie die Verpflichtung zum Neuwertersatz begründet, ist eine typische Einzelfallbeurteilung, die deshalb im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (vgl RIS-Justiz RS0014420 [T4]). Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen legt § 863 ABGB einen strengen Maßstab an; es ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, besondere Vorsicht geboten (RIS-Justiz RS0014190 [T1]; RS0014420 ...