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ZVers 2, März 2019, Seite 97

Rechtsschutzversicherung: Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz und Schadensfallkündigung

ZVers Redaktion

RSS-E 52/18

1. Ist nach den Versicherungsbedingungen im Rechtsschutzbaustein Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz der jeweilige Hauptwohnsitz versichert, so geht der Versicherungsschutz bei Umzug über, unabhängig davon, ob eine Meldeobliegenheit des Versicherungsnehmers an den Versicherer besteht oder nicht.

2. Wird dem Rechtsschutzversicherer eine völlig undeterminierte Kündigungsmöglichkeit beim ersten – noch so kleinen – Rechtsschutzversicherungsfall eingeräumt, ist diese Kündigungsregelung mangels objektivierbarer Kriterien gröblich benachteiligend und hält schon aus diesem Grund der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB nicht stand.

Die Antragstellerin hat per bei der antragsgegnerischen Versicherung einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen. Vereinbart ist unter anderem die Klausel 46R, in der unter den versicherten Risiken unter anderem Folgendes ausgeführt ist:

„1.4. Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz

– gemäß Artikel 24.1.1 ARB 2011

für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Mieter, Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter, nicht aber als Vermieter oder Verpächter der in der Polizze bezeichneten Wohnung oder des in der Polizze bezeichneten Einfamilienhauses, wenn dort auch d...

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