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ZVers 2, März 2019, Seite 93

Arglistige Täuschung beim Abschluss des Versicherungsvertrages

§§ 21 und 22 VersVG

Bewusste, wahrheitswidrige Angaben des Versicherungsnehmers beim Abschluss des Versicherungsvertrages berechtigen den Versicherer gemäß § 22 VersVG zur rückwirkenden Auflösung des Vertrages.

Aus der Begründung des OGH:

1. ...

2. Der nunmehrige Beklagte, ein Jurist, hatte mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin (in der Folge: Klägerin bzw Versicherer) einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen. Der Versicherer hat den Versicherungsvertrag „rückwirkend aufgelöst“, weil der nunmehrige Beklagte im Antragsformular die Frage, ob ihm oder einer mitversicherten Person bereits eine Rechtsschutzversicherung gekündigt/abgelehnt habe bzw eine solche einvernehmlich aufgelöst worden sei, bewusst wahrheitswidrig verneint hatte. Tatsächlich war ein früherer Rechtsschutzversicherungsvertrag von einem anderen Versicherer wegen 23 Schadensmeldungen in den Jahren von 2000 bis 2006 gekündigt worden.

3. In einem Vorverfahren zwischen denselben Verfahrensparteien begehrte der nunmehrige Beklagte Rechtsschutzdeckung für S. 94 mehrere Gerichts- und Disziplinarverfahren. In ausdrücklicher Erwiderung darauf, dass sich dort der Versicherer auf die Auflösung des Versicherungsv...

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