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Gefahrenerhöhung durch Umbauten
Art 7.2 AHVB 2004; Abschnitt A Z 3 EHVB 2004; § 23 und 25 VersVG
1. Für die Annahme einer Gefahrenerhöhung ist eine erhebliche Änderung der gefahrenrelevanten Umstände erforderlich. Ob dies auf den unterbliebenen Einbau einer Polycarbonat-Kunststoff-Verglasung zutrifft, lässt sich auf der Grundlage des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts nicht beurteilen.
2. Sollte dies zu bejahen sein, wird ergänzend geklärt werden müssen, in welchem Umfang es auch im Falle des Einbaus einer Polycarbonat-Kunststoff-Verglasung zu Verletzungen des Arbeitnehmers gekommen wäre. In diesem Umfang bliebe selbst bei erfolgter Gefahrenerhöhung die Leistungspflicht der Beklagten nach § 25 Abs 3 letzter Halbsatz VersVG aufrecht.
3. Sollte sich herausstellen, dass der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, dann ist im Lichte des Risikoausschlusses nach Art 7.2.1 AHVB 2004 in tatsächlicher Hinsicht ergänzend zu klären, ob der Nebenintervenient den Schadenseintritt in Kauf genommen hat.
4. Der von der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung ebenfalls noch geltend gemachte Risikoausschluss nach Art 7.2.2 AHVB 2004 liegt genauso wenig vor wie die behauptete Leistungsfreiheit nach Abschnitt A...