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Ersatz der Trauerkleidung als Fall für die Haftpflichtversicherung
§ 2 Abs 1 KHVG
Unter „gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen“ im Sinne des § 2 Abs 1 KHVG sind nicht nur etwa jene des EKHG zu verstehen, sondern auch die Schadenersatzvorschriften des ABGB. Der Versicherer hat daher für berechtigte Ersatzforderungen gegen seinen Versicherungsnehmer auch dann einzustehen, wenn dieser zum Verletzten in einer vertraglichen Beziehung stand.
Die Eltern der Klägerin kamen bei einem Verkehrsunfall ums Leben, bei dem die im Fahrzeug befindliche Klägerin schwer verletzt wurde. Unfallursache war ein geplatzter Reifen. Die Klägerin begehrt ihrer Erbquote entsprechend ein Drittel der Kosten des Begräbnisses ihrer Eltern einschließlich von ihr dafür angeschaffter Trauerkleidung. Diese Kosten, einschließlich jener für die Trauerkleidung, wurden von einem Konto bezahlt, das mit ausstehenden Zahlungen Dritter an die Verlassenschaften gespeist wurde. Die Erben, insbesondere die Klägerin, leisteten darauf keine Zahlungen.
Das Berufungsgericht sprach der Klägerin die Hälfte der auf ihre Erbquote entfallenden Begräbniskosten zu. Ein als Fahrzeuginsasse verletzter Mithalter des Fahrzeugs habe einen Ersatzanspruch gegen den anderen Mithalter und den Haft...