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ZVers 3, Mai 2020, Seite 160

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: Treuhandschaft

AVBV 1999; Besondere Bedingungen zur Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für Rechtsanwälte 2011

1. Ein Disziplinarerkenntnis ist keine Entscheidung der zuständigen Rechtsanwaltskammer im Sinne des Art B.3.2 der Besonderen Bedingungen zur Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für Rechtsanwälte 2011.

2. Bereits aus dem insoweit klaren Wortlaut des Art B.3.1 der Besonderen Bedingungen zur Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für Rechtsanwälte 2011 ist ersichtlich, dass nicht jede von einem Rechtsanwalt übernommene Treuhand unter Versicherungsschutz steht. Vielmehr gilt die Treuhandschaft durch die Nennung im Tätigkeitskatalog nur unter der Voraussetzung eines verbindenden Zusammenhangs zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft als versichert.

3. Ein verständiger Versicherungsnehmer – aus dem angesprochenen Adressatenkreis – versteht Art B.3.1 der Besonderen Bedingungen zur Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für Rechtsanwälte 2011 dahin, dass eine Treuhandtätigkeit im Rahmen eines Anwaltsmandats nur dann vorliegt, wenn zwischen der Treuhandschaft und der berufsmäßigen Besorgung fremder Angelegenheiten ein enger innerer Zusammenhang besteht. Jedenfa...

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