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Einbruchsdiebstahlversicherung: Kausalitätsgegenbeweis
§ 6 VersVG; Art 3 und 8 AEBP 2011; Art 3 ABS 1996
Beim bloßen Zuziehen einer unversperrten Tür ist der Kausalitätsgegenbeweis misslungen.
Die Klägerin (Versicherungsnehmerin) und die Beklagte (Versicherer) haben mit Wirksamkeit ab eine Bündelversicherung abgeschlossen, die (unter andere,) eine Einbruchsdiebstahlversicherung und eine Total-Betriebsunterbrechungsversicherung umfasste. Diesem Versicherungsvertrag lagen (unter anderem) die Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchsdiebstahlversicherung – Deckungsvariante Premium (E 022; AEBP Fassung 10/2011) und die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (A96; ABS Fassung 1/96) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
AEBP:
„Artikel 3 – Welche Schäden sind versichert?
Versichert sind Schäden durch versuchten oder vollbrachten Einbruchsdiebstahl. Als Einbruchsdiebstahl gilt, wenn der Täter in Versicherungsräume gelangt ist
S. 146– durch Eindrücken oder Aufbrechen der Türen, Fenster, Wände, Fußböden oder Decken, ...
...
Artikel 8 – Welche Sicherheitsmaßnahmen sind zu treffen? Wann tritt eine Gefahrerhöhung ein?
Die gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten. Wenn diese nichts Strengeres festlegen, ge...