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Krankenversicherung: Klausel zur „Prämienanhebung“ bei Vollendung des 18. Lebensjahres intransparent
§ 178f VersVG; § 6 Abs 3 KSchG
Die Klausel „Hat ein mitversichertes Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so sind ab dem nächstfolgenden Monatsersten die Prämien zu bezahlen, die für erwachsene Personen zu entrichten sind.“ entspricht bereits nicht § 178f Abs 2 letzter Satz VersVG und ist damit intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG.
Der Kläger ist eine zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigte Institution (§ 29 KSchG).
Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen. Sie bietet ihre Leistungen im gesamten Bundesgebiet an; ihre Kernkompetenz liegt im Bereich der Gesundheitsvorsorge. Sie verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie ihren Verträgen zugrunde legt, konkret die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versicherung (AVB 1995 in der Fassung vom Juli 2012) mit folgender Klausel:
„Pflichten des Versicherungsnehmers
§ 10 A) Prämien und Gebühren:
...
(2) Hat ein mitversichertes Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so sind ab dem nächstfolgenden Monatsersten die Prämien zu bezahlen, die für erwachsene Personen zu entrichten sind.
...“
Der Kläger begehrt die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel sowie die Unterl...