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Umfang der deutschen Rechtsaufsicht über Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
§§ 62, 81, 110a, 294 und 298 deutsches VAG; Art 27 und 34 der Richtlinie 2009/138/EG; Art 56 AEUV
Deutsches BVerwG , 8 C 16.20
1. Die der BaFin im deutschen VAG zugewiesene Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen umfasst auch die Wahrung der Belange der Versicherten. Hierbei handelt es sich um eine Rechtspflicht der Versicherungsunternehmen, die ihr Verhältnis zu den Kunden ausgestaltet und in zahlreichen verbraucherschützenden Vorschriften konkretisiert ist. Einer hierauf bezogenen Aufsicht stehen weder das Unionsrecht noch das nationale Verfassungsrecht entgegen. Gegenstand dieser Aufsicht ist auch die Bearbeitung von Beschwerden der Versicherten durch die Unternehmen.
2. Die Finanzaufsicht über im Inland tätige Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat obliegt allein der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates (hier: Österreich), die Aufsicht im Übrigen auch der BaFin. Bei der angefochtenen Anordnung einer Berichtspflicht handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Finanzaufsicht.
Die Klägerin ist ein österreichisches Versicherungsunternehmen, das in Deutschland Erstversicherungen anbietet. Die Beklagte ordnete mit „Sammelverfügung“ vom an, dass alle zum ...