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Rechtswahl bei Lebensversicherungsverträgen – eine Ergänzung
Die Entscheidungen des OGH zur erweiterten Rechtswahlmöglichkeit des § 35a IPRG und die in dieser Zeitschrift veröffentlichte Reaktion von Gruber/Konwitschka haben die Aufmerksamkeit auf eine bisher wenig beachtete Bestimmung des IPRG gelenkt. Dieser Beitrag ergänzt die kritische Würdigung der Entscheidungen des OGH.
In ihrem in der letzten Ausgabe dieser Zeitschrift veröffentlichten Beitrag erläutern Gruber/Konwitschka, dass die erweiterte Rechtswahlmöglichkeit des § 35a IPRG bei Lebensversicherungsverträgen anzuwenden ist, wenn Art 7 Abs 3 Unterabs 1 lit a, b oder e der Rom I-VO auf österreichisches Recht verweist. Dem ist zuzustimmen. Nota bene habe ich auch in meinem im September 2021 in diesem Medium veröffentlichten Beitrag keine gegenteilige Auffassung geäußert. Dort ist lediglich festgehalten, dass ein Verweis durch Art 7 Abs 3 Unterabs 1 lit c der Rom I-VO auf österreichisches Recht (österreichische Staatsangehörigkeit) nicht zur erweiterten Rechtswahlmöglichkeit des § 35a IPRG führt. Dieser Ansicht, die klar aus Art 7 Abs 3 Unterabs 2 der Rom I-VO hervorleuchtet („nach den Buchstaben a, b oder e“), folgen auch Gruber/Konwitschka. Keineswegs sollte daraus geschlossen werden, dass eine erweiterte Rechtswahl ...