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Änderungen im BUAG
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert werden soll (774 BlgNR 24. GP), hat im Wesentlichen folgende Hauptgesichtspunkte:
Ausnahme der Doppellehre „Spengler und Dachdecker“ aus dem BUAG
Dachdeckerbetriebe sind vom Geltungsbereich des BUAG umfasst; Spenglerbetriebe hingegen fallen nicht unter das BUAG. Bei einer auf einem einheitlichen Lehrvertrag beruhende Doppellehre ist nach der Rechtsprechung des OGH die Ausbildung in beiden Lehrberufen während der gesamten Lehrzeit gemeinsam durchzuführen; keinem Lehrberuf kann damit ein Überwiegen gegenüber dem anderen zukommen. Im Falle der Doppellehre „Dachdecker und Spengler“ kann das Lehrverhältnis daher entweder nur in seiner Gesamtheit dem BUAG unterliegen, oder zur Gänze aus dem BUAG „herausfallen“.
In § 3 Abs. 3a BUAG soll nunmehr klargestellt werden, dass „Lehrlinge, die gleichzeitig in den Lehrberufen Dachdecker/in und Spengler/in ausgebildet werden, ... nicht den Bestimmungen“ des BUAG unterliegen. Die Regelung soll mit in Kraft treten. Ist das Lehrverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht, soll diese Ausnahme vom Geltungsbereich des BUAG auf Antrag des Arbeitgebers auch für jene Zeiten des Lehrverhältnisses gelten, die vor dem gelegen sind (...