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Feuerversicherung: Schadensfallkündigung
RSS-E 36/22
1. Um auszuschließen, dass sich der Versicherer im Schadensfall leichter vom Vertrag lösen kann als der Versicherungsnehmer, wurden durch die VersVG-Novelle BGBl 1994/509 § 108 Abs 1, § 115a Abs 3 und § 158a Abs 2 VersVG eingeführt, die regeln, dass Abweichungen für beide Teile gleich (paritätisch) sein müssen.
2. Daran, dass das Kündigungsrecht nach Art 12.3 ABS 2008 für beide Teile gleich ausgestaltet ist, kann nach dem Text dieser Bestimmung kein Zweifel bestehen.
3. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob derartige Klauseln nicht dennoch für den Versicherungsnehmer gröblich benachteiligend sind, ins Kalkül zu ziehen, dass der Kündigungsgrund nach dem Versicherungsfall überwiegend dem Interesse des Versicherungsnehmers dient, der ihn auch häufiger in Anspruch nimmt als der Versicherer. Vereinbarungen, die das Recht des Versicherungsnehmers zur Schadensfallkündigung zu stark einschränken, sind trotz formaler Gleichheit gemäß § 879 Abs 3 ABGB unzulässig.
S. 289 4. Eine Klausel, wonach die Kündigung im Schadensfall nur zulässig ist, wenn die Versicherungsleistung für einen einmalig innerhalb einer Versicherungsperiode eingetretenen Schaden die Jahresprämie übersteigt, ist nicht gröblich benachte...