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Versicherungsmaklerprovisionen
RSS-E 32/22
1. Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses gegenüber seinem bisherigen Versicherungsmakler steht es dem Versicherungsnehmer frei, durch einen anderen (neuen) Vermittler unter Ausübung des vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts einen zweckgleichwertigen Vertrag mit dem gleichen Versicherer abzuschließen, weil ja das alte Versicherungsvertragsverhältnis ordnungsgemäß beendet wurde und der Provisionsanspruch des Altmaklers damit erloschen ist, es sei denn, dass erwiesen wird, dass das Kündigungsrecht und der Neuabschluss nur zum Zweck erfolgt wären, den Altmakler um seine Folgeprovision zu bringen.
2. Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hat als jenes, zu schädigen, oder dass doch der Schädigungszweck und unlautere Motive so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, ist der den Rechtsmissbrauch Behauptende.
3. Die Klausel, wonach der „gesamte Geschäftsverkehr“ im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verträgen mit der Antragstellerin abgewickelt werde, k...