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Keine Nachforschungspflicht des Versicherungsmaklers bei Fehlen von Gründen, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen des Versicherungsnehmers zu zweifeln
Erhält der Versicherungsmakler von seinem Kunden Informationen, so ist er grundsätzlich nicht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet, wenn es für ihn keine Gründe gibt, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Information zu zweifeln.
Der Kläger wandte sich im Jahr 2016 an die Beklagte, weil er aufgrund eines anstehenden Wohnungswechsels seine bisherige Haushaltsversicherung auf die neue Wohnung „umschreiben“ wollte. Ein Mitarbeiter der Beklagten sagte ihm, dass dies nicht möglich sei, sondern eine Anpassung an die geänderte Wohnungsgröße erfolgen müsse. In diesem Gespräch gab der Kläger an, dass aufgrund der äußerst einfach eingerichteten Wohnung eine Versicherungssumme von 20.000 € wie bis dahin auch unter Berücksichtigung der größeren Fläche der neuen Wohnung ausreichend und ihm eine günstige Prämie wichtig sei. Er erwähnte nicht, dass er in der Wohnung besondere Wertgegenstände aufbewahrte. Daraufhin übermittelte die Beklagte dem Kläger ein Angebot der H. Versicherung mit einer Versicherungssumme von 50.400 € und einer jährlichen Prämie von 113 €, das (unter anderem) den Hinweis enthielt, dass der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherun...