zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZVers 6, November 2022, Seite 283

Unfallversicherung: Kein Versicherungsschutz bei bloßer Verdachtsdiagnose (Neuroborreliose mit Bannwarth-Syndrom)

Art 6 UA00

Der Eintritt des Versicherungsfalles ist vom Versicherten zu beweisen.

Zwischen den Parteien besteht ein Unfallversicherungsvertrag, dem die Klipp & Klar Bedingungen für die Unfallversicherung 2010 (kurz: UA00) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 6 – Was ist ein Unfall?

...

3. Krankheiten gelten nicht als Unfälle. Übertragbare Krankheiten gelten auch nicht als Unfallfolgen. Dies gilt nicht für Kinderlähmung, die durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis und Lyme-Borreliose im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 16 sowie für Wundstarrkrampf und Tollwut.

...

Artikel 16 – Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoence-phalitis, Lyme-Borreliose

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der Kinderlähmung und der durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Meningoencephalitis und Lyme-Borreliose. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung serologisch festgestellt und frühestens 15 Tage nach Beginn, jedoch spätestens 15 Tage nach Erlöschen der Versicherung, zum Ausbruch kommt. Als Krankheitsbeginn (Zeitpunkt des Versicherungsfalles) gilt der Tag, an dem erstmals ein Arzt wegen der als Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoenzephali...

Daten werden geladen...