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Vorvertragliche Anzeigepflicht: Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Unterlassen der Nachmeldung gefahrerheblicher Umstände nach Antragstellung
1. Bei der in § 16 VersVG genannten vorvertraglichen Anzeigepflicht handelt es sich um eine § 6 Abs 1 VersVG-Obliegenheit. Sie ist vom Beginn der Vertragsverhandlungen bis zum formellen Versicherungsbeginn, das ist in der Regel der Zugang der Annahme des Antrags, zu erfüllen. Infolgedessen muss der Versicherungsnehmer noch alle gefahrerheblichen Umstände anzeigen, von denen er erst nach Antragstellung Kenntnis erlangt oder die erst nach diesem Zeitpunkt eintreten.
2. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn auch eine – nach den Umständen – zumindest noch als rechtzeitig anzusehende Anzeige auf die bereits getroffene Entschließung des Versicherers, ob und zu welchen Bedingungen er den Vertrag abschließen wolle, sowie die Zusendung der Polizze keinen Einfluss mehr nehmen kann. Die Obliegenheitsverletzung ist für den konkreten Vertragsabschluss nicht kausal geworden, wenn auch deren ordnungsgemäße Erfüllung nicht ermöglicht hätte, die Entscheidung des Versicherers einer solchen Mitteilung anzupassen.
Die Klägerin beantragte am über ihren Versicherungsmakler den Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages mit dem beklagten Versicherer.
Im von der Klägerin unterfertigten Versicheru...