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ZVers 4, Juli 2022, Seite 190

Rechtsschutzversicherung: Der Versicherungsfall ist bei der Verwirklichung des Schadensereignisses und nicht bei einem möglicherweise zuvor liegenden Vorstoß, der den Keim des Rechtsstreits bilden könnte, eingetreten

Art 2.1 ARB 2014

1. Gemäß Art 2.1 ARB 2014 ist der Versicherungsfall der Eintritt des Schadensfalles, der dem geltend zu machenden Anspruch zugrunde liegt.

2. Ein allenfalls zeitlich vor dem Eintritt des Versicherungsfalles liegender Verstoß (zB fortgesetztes Mobbing), auch wenn dieser den Keim des Rechtsstreits in sich zu tragen vermag, begründet keinen Versicherungsfall.

Zwischen den Parteien bestand vom bis zum ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2014) zugrunde lagen. Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 2 – Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?

1. Für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist (Artikel 17.2.1, Artikel 18.2.1, Artikel 19.2.1 und Artikel 24.2.4), gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadensereignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Schadensereignisses.

...“

Aus der Begründung des OGH:

1.1. ...

1.2. Wenn das Berufungsgericht im Einklang mit dem Erstgericht das Klagsvorbringen dahin ausgelegt hat, ...

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