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Transportversicherung: Haftung der Frachtführerin bei mangelnden Vorkehrungen gegen Diebstähle
§ 413 Abs 1 UGB; Art 17 und 29 CMR
1. Trifft die Frachtführerin keine speziellen Vorkehrungen für Diebstähle, obwohl sie vom regelmäßigem Versenden der Wertsendungen wusste, trifft sie ein qualifiziertes Verschulden: Je wertvoller die Güter, desto eher ist grundsätzlich mit einem Diebstahl zu rechnen ist, und je leichter die Waren verwertet werden können, desto höher ist die Anforderung an den Frachtführer, die Fracht vor Diebstahl zu sichern.
2. An die Sorgfalt des Frachtführers ist ein strenger Maßstab anzulegen und die äußerste zumutbare Sorgfalt zu verlangen.
Aus den Entscheidungsgründen des OGH:
1. ...
2. Gemäß § 413 Abs 1 UGB hat der Spediteur ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers, wenn er sich mit dem Versender über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt hat. ...
Kommt § 413 UGB zur Anwendung, führt dies beim vorliegenden Straßengütertransport von Deutschland nach Österreich zur Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; vgl RIS-Justiz RS0049336 [T1]). Zwingendes Frachtrecht ist unabdingbar (7 Ob 181/16t; RIS-Justiz RS0049336 [T3]), weshalb Vereinbarungen, soweit diese von den B...