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ZVers 4, Juli 2019, Seite 226

Begehren auf Aufhebung einer Doppelversicherung in der Rechtsschutzversicherung

ZVers Redaktion

RSS-E 19/19

Bei einer Mehrfachversicherung einer Passivenversicherung ist eine Rechtsfortbildung in der Form möglich, dass die Versicherungssumme des ersten Vertrages als Selbstbehalt in den späteren Vertrag aufgenommen werden kann (Anmerkung: Die Auflösung der Doppelversicherung wird erst mit Ende der Periode wirksam, in der sie verlangt wird; zu diesem Zeitpunkt ist eine Kündigung nach § 8 Abs 3 VersVG möglich, weshalb die Kündigung umzudeuten ist).

Zwei Lebensgefährten, die jeweils eine Rechtsschutzversicherung beim selben Versicherer abgeschlossen haben, legen ihre Haushalte zusammen. Da in beiden Verträgen jeweils auch der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährte als mitversichert gilt, ersuchte der Versicherungsmakler am um vorzeitige Auflösung des am abgeschlossenen Vertrages nach § 60 VersVG.

Der Rechtsschutzversicherer wies dieses Begehren zurück. Es handle sich bei der Rechtsschutzversicherung um eine Passivenversicherung, bei der es keine Doppelversicherung im Sinne des § 60 VersVG gebe.

Die Antragsgegnerin hat am Schlichtungsverfahren teilgenommen.

RSS-Empfehlung:

Der Antrag, der Antragsgegnerin zu empfehlen, die Kündigung des Rechtsschutzversicherungsvertrages ... vom per ...

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