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ZVers 4, Juli 2019, Seite 225

Courtageanspruch des Versicherungsmaklers bei Leistungsverzug des Versicherungsnehmers

ZVers Redaktion

RSS-E 15/19

Der Versicherer hat in Hinblick auf den Courtageanspruch des Versicherungsmaklers bei Leistungsverzug des Versicherungsnehmers alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, den Versicherungsnehmer zur Leistung zu veranlassen. Nur eine von vornherein aussichtslose Klagsführung ist dem Versicherer unzumutbar. Ob dies der Fall ist, wenn eine Kündigungszurückweisung nicht rechtzeitig zugestellt werden kann, weil der Neuvermittler eine dem Postzusteller unbekannte Adresse als Zustelladresse anführt, ist eine Beweisfrage und im Einzelfall zu beurteilen.

Ein Versicherungsmakler macht gegen einen Versicherer Ansprüche auf Folgeprovision geltend. Der betreffende Versicherungsvertrag wurde von einem Neuvermittler zeitwidrig gekündigt. Die mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochene Zurückweisung der Kündigung kam mit dem Postvermerk „Unbekannt“ vier Wochen später retour. Als dann der Versicherer das Schreiben nochmals versendete, wendete der Neuvermittler ein, die Zurückweisung sei nicht unverzüglich erfolgt. Der Versicherer scheute das Risiko eines Rechtsstreits mit dem Kunden und stornierte den Vertrag, wodurch der Provisionsanspruch des vermittelnden Versicherungsmaklers endete.

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