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ZVers 4, Juli 2019, Seite 218

Lebensversicherung: Grenzen richtlinienkonformer Interpretation beim Rücktrittsrecht

§ 165a VersVG

1. Nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation haben die Gerichte der Mitgliedstaaten das nationale Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der betreffenden Richtlinie auszulegen. Dem in einer Richtlinie niedergelegten Zweck ist dabei zum Durchbruch zu verhelfen. Die richtlinienkonforme Auslegung kann aber einen nationalen Umsetzungsakt nicht ersetzen.

2. Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots begrenzt. Auch darf sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Interpretation reicht somit grundsätzlich bis zur Grenze der äußersten Wortschranke, erstreckt sich zudem aber auf die nach dem innerstaatlichen interpretativen Methodenkatalog zulässige Rechtsfortbildung durch Analogie oder teleologische Reduktion im Falle einer planwidrigen Umsetzungslücke.

3. Wenn der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund i...

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