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ZVers 4, Juli 2019, Seite 205

Kfz-Haftpflichtversicherung: Geisterfahrerunfall und Vorsatzausschluss

§ 152 VersVG

1. Es steht fest, dass die Kfz-Haftpflichtversicherungsnehmerin der Beklagten einen Geisterfahrerunfall weder in Selbstmordabsicht verursachte noch einen Unfall mit Verletzungsfolgen ernstlich für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Vielmehr erkannte sie nicht, dass sie auf der falschen Richtungsfahrbahn unterwegs war. Auf dieser Sachverhaltsgrundlage verneinten die Vorinstanzen übereinstimmend die Leistungsfreiheit der (von der Klägerin, die Leistungen an die Unfallopfer erbracht hatte, nach § 332 ASVG in Anspruch genommenen) Beklagten nach § 152 VersVG.

2. Die Richtigkeit dieser Feststellungen kann vom OGH, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden.

Rubrik betreut von: Martin Ramharter
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