Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abtretungsverbote in Allgemeinen Versicherungsbedingungen und § 1396a ABGB
Abtretungsverbote finden sich in vielen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. In der Judikatur ist es unbestritten, dass diese Verbote grundsätzlich zulässig sind und absolute Wirkung entfalten. Das ZessRÄG hat jedoch mit Wirkung ab in das ABGB einen neuen § 1396a eingefügt, nach dem Abtretungsverbote bei Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften nur eingeschränkt zulässig sind und überdies auch bei ihrer Zulässigkeit lediglich relative Wirkung haben. Das führte in der Lehre zu einer Diskussion darüber, ob sich diese Bestimmung auch auf Abtretungsverbote in Allgemeinen Versicherungsbedingungen bezieht. Die herrschende Meinung sieht dies offenbar als selbstverständlich an. Angesichts der weiten Verbreitung von Abtretungsverboten in Allgemeinen Versicherungsbedingungen scheint es angezeigt, diese Auffassung einer Überprüfung zu unterziehen.
1. Gang der Untersuchung
Im Folgenden wird zuerst das Vorkommen solcher Verbote in den einzelnen Versicherungssparten untersucht. Im Anschluss daran wird die Judikatur des OGH zur Problematik der Abtretungsverbote in Allgemeinen Versicherungsbedingungen dargestellt, die überwiegend noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ...