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ZVers 1, Jänner 2020, Seite 60

Beweislast für den Zugang einer Kündigungserklärung

ZVers Redaktion

RSS-E 72/19

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung und bedarf zu ihrer Wirksamkeit keines Einverständnisses des Erklärungsempfängers. Für den Zugang reicht es aus, wenn die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist. Die Beweislast für den Zugang trägt grundsätzlich der Absender. Der Nachweis der Postaufgabe eines Einschreibens begründet aber keinen Prima-facie-Beweis für den Zugang an den Versicherungsnehmer.

Ein Versicherungsnehmer stürzte beim Schifahren. Er litt danach an Brustschmerzen und starb einige Tage später. Der Unfallversicherer beruft sich darauf, kurz zuvor den Versicherungsvertrag gekündigt zu haben. Die Erben behaupten, dass keine Kündigung eingelangt sei. Der Versicherer legt im Zuge des Schlichtungsverfahrens ein Dokument vor, aus dem hervorgeht, dass er die Kündigung als Einschreiben verschickt hat und dem Zustelldienst übergeben hat.

Der Antragsgegner hat am Schlichtungsverfahren nicht teilgenommen.

RSS-Empfehlung:

Der antragsgegnerischen Versicherung wird die Zahlung von 63.720 € aus der Unfallversicherung ... empfohlen.

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Nach ständiger Judikatur ist die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willense...

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