Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abfertigung bei Mutterschaftskarenz
Für die Beurteilung des Anspruchs auf Abfertigung alt sind durch Karenzurlaube unterbrochene Beschäftigungszeiten zusammenzurechnen. Im konkreten Fall hatte eine angestellte Pflegehelferin den Mutterschaftsaustritt aus ihrem Arbeitsverhältnis erklärt, nachdem sie i. Z. m. der Geburt ihrer beiden Kinder zweimal Karenzurlaub in Anspruch genommen hatte. Bei Zusammenrechnung der aktiven Beschäftigungszeiten der Klägerin (ohne Karenzzeiten) betrug die Dauer des Dienstverhältnisses mehr als fünf Jahre, weshalb sie die erhöhte Abfertigung geltend machte. Der OGH kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass trotz grundsätzlicher Nichtberücksichtigung der Zeiten einer Mutterschaftskarenz bei der Ermittlung der Dauer der dienstzeitabhängigen Ansprüche bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs weiterhin vom aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses auszugehen sei, weshalb die Zeiten der tatsächlichen (aktiven) Beschäftigung bei der Ermittlung der Beschäftigungsdauer für den Abfertigungsanspruch zusammenzurechnen seien ( 8 ObA 9/10x).