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Lebensversicherung: Beginn der Rücktrittsfrist und vollständige Aufklärung
§ 165a VersVG in der Fassung BGBl I 1997/6; § 9a Abs 1 Z 6 VAG 1978 in der Fassung BGBl 1996/447; Art 15 Abs 1 der Richtlinie 90/619/EWG; Art 31 Abs 1 und 4 der Richtlinie 92/96/EWG
1. Verwendet der Versicherer ein vom Interessenten an einem seiner Produkte auszufüllendes und bei ihm einzureichendes Antragsformular, ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer schon nach allgemeinen Grundsätzen verständlich, dass sein Antrag eine Annahme erfordert und dass damit der Vertrag zustande kommt. Dies ergibt sich auch schon allgemein verständlich aus dem Begriff „Antrag“. Ein Antrag kann nicht ohne Annahmeerklärung des Vertragspartners ein Vertrag sein. Für diesen Fall ist der für den Versicherungsnehmer von seinem Empfängerhorizont wahrnehmbare Anknüpfungspunkt für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jener des Zugangs der Polizze. Damit sind für den durchschnittlichen, redlichen und vernünftigen Versicherungsnehmer der Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages und damit der Beginn der Rücktrittsfrist mit Zugang der Annahme seines Anbots durch den Versicherer klar. Der Zugang der Polizze als wirksame Annahme des Versicherungsantrags ist daher gleichzeitig die Verständigung vom Zustandekomme...