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Unfallversicherung: Risikoausschluss bezüglich Unfällen infolge wesentlicher Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamente
Art 20 UD00
1. Der Grenzwert des Alkoholisierungsgrads, ab dem der Ausschlusstatbestand der wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit erfüllt ist, hängt davon ab, ob die vom alkoholisierten Versicherten ausgeübte Tätigkeit besondere Anforderungen an die Aufnahmefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit stellt oder nicht. Die Grenzwerte der Alkoholisierung werden dementsprechend verschieden sein, je nachdem, ob der Versicherte etwa Autofahrer, Radfahrer oder Fußgänger ist. Wenn der Blutalkohol allein für die Annahme des Ausschlussgrundes noch nicht ausreicht, ist der Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit danach zu bemessen, ob der Versicherte noch in der Lage ist, mit der jeweiligen Situation, in der er sich zur Zeit des Unfalls befindet, einigermaßen zurechtzukommen. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage.
2. Die Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen oder physischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol ist keine erhebliche Rechtsfrage, es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung vor, die vom OGH korrigiert werden müsste.
Im Anlassfall...