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ZVers 1, Jänner 2020, Seite 51

Er- und Ablebensversicherung: Vereinbarte jährliche Erhöhung der Prämie entsprechend der VPI-Entwicklung (mindestens aber um 4 % jährlich) bei gleichzeitiger Erhöhung der Versicherungssumme „in entsprechendem Ausmaß“

§ 914 ABGB

1. Die vorliegende Vertragsbestimmung sieht eine dynamische Erhöhung der Beiträge und Leistungen des Versicherungsvertrages vor. Zweck solcher Klauseln ist die Anpassung des Versicherungsumfangs an die vermutete Änderung des Bedarfs während der Vertragsdauer. Der Bedarf kann durch verschiedene Gründe ansteigen (wie etwa Geldwertschwankungen, Kaufkraftschwund, aber auch wegen Einkommensentwicklungen des Versicherungsnehmers).

2. Die Klausel sieht eine Angleichung (Erhöhung) der Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag vor, die durch eine Erhöhung der Prämien erzielt wird, welche zu einer Erhöhung der Versicherungssumme im entsprechenden Ausmaß führt. Bereits aus dem Wortlaut der Klausel folgt eindeutig, dass sich die Erhöhung um den Verbraucherpreisindex bzw um mindestens 4 % ausschließlich auf die Prämie bezieht, die Versicherungssumme sich aber nur „in entsprechenden Ausmaß“ erhöhen soll. Aus dieser Wortfolge ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf die Erhöhung der Versicherungssumme „in gleichem prozentuellem Ausmaß“ zu schließen. Das Adjektiv „entsprechend“ bedeutet „im richtigen Verhältnis stehend“, sodass auch der durchschnittlich verstä...

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