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Unfallversicherung: „Dynamikklausel“ mit vereinbarter 4%iger jährlicher Prämienerhöhung und Erhöhung der Versicherungssummen für dauernde Invalidität, Tod und Schmerzengeld
Art 8 U500; A27D
1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Auslegung von Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmter Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, eine erhebliche Rechtsfrage ist, sofern solche Klauseln bisher vom OGH noch nicht zu beurteilen waren. Auch die Auslegung von in Versicherungsbedingungen enthaltenen Klauseln ist aber nur dann revisibel, wenn deren Wortlaut nicht so eindeutig ist, dass Auslegungszweifel verbleiben können.
2. Nach der hier zu beurteilenden Klausel werden die Versicherungssummen sowie die Prämien jährlich zur Hauptfälligkeit erhöht. Dies ist nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut dahin zu verstehen, dass die Valorisierung ausschließlich Versicherungssummen und Prämien betrifft und keine (zusätzliche) Werterhöhung der einzelnen Rentenzahlungen vereinbart wird. Es soll bloß eine Anpassung der Versicherungsleistung dadurch stattfinden, dass die für einen etwaigen Versicherungsfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme jährlich entsprechend erhöht wird.
Der Kläger hat mit der Beklagten einen privaten Unfallver...