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ZVers 1, Jänner 2020, Seite 33

Rechtsschutzversicherung: Verstoßtheorie und Eintritt des Versicherungsfalles bei behaupteter Verweigerung der nach § 3 VersVG geschuldeten Urkundenherausgabe zu einer 10 Jahre zuvor zur Kreditfinanzierung geschlossenen Lebensversicherung

§ 3 VersVG; Art 2, 3, 7.1.5 und 7.1.6 ARB 2008

1. Ein Verstoß (Versicherungsfall) im Sinne des Art 2.3 ARB 2008 ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er auch wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen.

2. Eine (arglistig) unrichtige Beratung bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages mag bereits den Keim der späteren Auseinandersetzung über daraus resultierende und eine konsequente Folge bildende Rückabwicklungs- und Schadenersatzansprüche in sich tragen. Die Verletzung eines Nebenleistungsanspruchs des Versicherungsnehmers nach § 3 VersVG auf Herausgabe von Urkunden ist dagegen keine Pflichtverletzung, die mit einer unrichtigen Beratung bei Vertragsabschluss bereits absehbar oder gleichartig wäre, und die Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist auch keine gleichsam logische Folge einer Fehlberatung bei Vertragsabschluss. Die vom Kläger behauptete Verweigerung der nach § 3 VersVG geschuldeten Urkundenherausgabe ist daher ein selbständiger Verstoß, de...

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