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ASoK 7, Juli 2010, Seite 248

Diskriminierungsschutz im Stellenbesetzungsverfahren der öffentlichen Verwaltung

Entscheidungsanmerkung zu

DDr. Hans Trattner

Der OGH beschäftigte sich kürzlich wieder einmal mit dem B-GlBG. Bei der gegenständlichen Entscheidung handelt es sich um einen Rechtsfall bzw. eine behauptete Nichtbeachtung des B-GlBG im Bereich der öffentlichen Verwaltung und zwar beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK). Der Nachweis, der Bewerber hätte die zu besetzende Position auch ohne Diskriminierung nicht erhalten, obliegt dem Arbeitgeber. Dieser Grundsatz beruht auf der Überlegung, dass nur der Arbeitgeber Überblick über die individuellen Voraussetzungen sämtlicher Bewerber haben kann.

Sachverhalt

Es ging – was sonst – um eine Postenbesetzung und dies aufgrund einer neuen Geschäftseinteilung.

Mit trat im BMBWK eine neue Geschäftseinteilung in Kraft, durch die unter anderem die Ebene der Gruppenleiter aufgelöst wurde. Die Gruppenleiter hatten unter anderem die wichtige Funktion der Stellvertretung des Sektionsleiters. Dadurch bedingt, wurde ebenfalls am die als Ausgleich für den Wegfall der Gruppenleiterfunktion neu geschaffene Position der stellvertretenden Leitung der Sektion VI ausgeschrieben. Diese Ausschreibung enthielt keinen Hinweis gem. § 5 Abs. 2a Ausschreibungsgesetz (AusG), wonach auch qualifiz...

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