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Verjährung von Vergütungszinsen bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung eines (Lebens-)Versicherungsvertrages
1. Der Spätrücktritt vom Lebensversicherungsvertrag löst nicht die Rechtsfolgen nach § 176 VersVG aus, sondern führt zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Versicherungsvertrages.
2. Bei diesem stehen dem Versicherungsnehmer die bezahlten Prämien abzüglich der Versicherungssteuer zu.
3. Darüber hinaus stehen dem Versicherungsnehmer unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten die Vergütungszinsen jedenfalls für den Zeitraum von drei Jahren vor Klagseinbringung zu.
4. Zinsen aus den Prämien für die Zeit von mehr als drei Jahren vor Klagseinbringung gebühren dagegen dem Versicherungsnehmer nur dann, wenn deren Verjährung der effektiven Ausübung des Rücktrittsrechts im zuvor dargestellten Sinn entgegenstünde.
Aus den Entscheidungsgründen des OGH:
1. bis 2.2. ...
2.3. Dementsprechend bestimmt § 35a Abs 1 IPRG, das die Parteien eines Versicherungsvertrages, für den Art 7 Abs 3 der Rom I-VO Rechtswahlmöglichkeiten eröffnet, in den Fällen des Art 7 Abs 3 lit a, b und e (somit nicht in den Fällen der Lebensversicherungen betreffenden lit c) der Rom I-VO jedes andere Recht ausdrücklich oder schlüssig bestimmen können. Die hier abgeschlossene Rentenversicherung ist als Lebensversicherun...