GmbHG | GmbH-Gesetz
2. Aufl. 2018
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§ 53
Materialien: Stammfassung: RV 236 BlgHH 17. Sess 73;
PuG (BGBl I 2006/103): RV 1427 BlgNR 22. GP 11.
Literatur: Birnbauer, Entscheidungsanmerkung zu OGH 7 Ob 129/07g, GesRZ 2008, 33; Birnbauer, Effektive bare Kapitalerhöhung einer GmbH, GES 2016, 358; Diregger, Zur Gesellschaftsvertragspublizität von Sacheinlagen im GmbH-Recht: kein Ende der Diskussion, RdW 2008, 439; Milchrahm, Entscheidungsanmerkung zu , GesRZ 2016, 287.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Anmeldung | ||
A. | Materielle Voraussetzungen | ||
B. | Gegenstand, Inhalt und Form der Anmeldung | ||
C. | Anlagen | ||
D. | Anmeldende Personen | ||
III. | Prüfung, Eintragung und Bekanntmachung |
I. Allgemeines
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§ 53 regelt die Voraussetzungen für die Anmeldung der Kapitalerhöhung. Im Gegensatz zur Kapitalherabsetzung bzw der Kapitalerhöhung bei der AG entfällt die Aufsplittung in Anmeldung der Kapitalmaßnahme und ihrer Durchführung. Mit der Eintragung der Kapitalerhöhung wird sie wirksam (s § 52 Rz 67). Die Funktion von § 53 besteht auch darin, die in § 51 für Satzungsänderungen generell bestehenden Regeln um die Besonderheiten der Kapitalerhöhung zu ergänzen. § 51 findet daher auch hier Anwendung, soweit § 53 keine ...