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ZVers 1, Jänner 2022, Seite 26

Provisionsvereinbarungen: Vereitelungsschutz des § 11 Abs 3 AngG und Sittenwidrigkeitsprüfung nach § 879 ABGB

§ 11 Abs 3 AngG; § 879 Abs 3 ABGB

1. Eine Klausel in einer Provisionsvereinbarung, wonach es ausschließlich im Ermessen des Versicherers liegt, ohne Angabe von Gründen Versicherungsanträge anzunehmen oder abzulehnen oder Verträge vorzeitig aufzulösen, wobei in diesen Fällen kein Provisionsanspruch entsteht, muss unabhängig davon, ob § 11 Abs 3 AngG eine relativ zwingende Wirkung zugunsten des Arbeitnehmers zukommt, auch einer Sittenwidrigkeitsprüfung nach § 879 ABGB standhalten.

2. Die Gültigkeit des Provisionsausschlusses verlangt im Einzelfall jedenfalls eine sachliche Rechtfertigung für die Ablehnung der Geschäftsausführung bzw die Auflösung des Geschäfts durch den Arbeitgeber.

3. Auskünfte über Stornierungen und sonstige Beendigungen bzw Vertragskonvertierungen sind daher potenziell provisionsrelevant und müssen vom Versicherer durch entsprechende Buchauszüge beauskunftet werden.

Aus der Begründung des OGH:

1. bis 3.1. ...

3.2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es dem von der Beklagten ins Treffen geführten Passus in den „Provisionsvereinbarungen“ („Es liegt ausschließlich im Ermessen der ... [Beklagten], ohne Angabe von Gründen Versicherungsanträge anzunehmen oder abzulehnen, auf offene Prämien ganz od...

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